Das Ende der Datsche?

das ende der datsche
das ende der datsche

Pünktlich zum Tag der Deutschen Einheit (3.10.) ist ein letztes DDR-Relikt Vergangenheit geworden: der spezielle Kündigungsschutz für Datschen.

Zwar sind Massenkündigungen nicht zu erwarten, dennoch stirbt auf lange Sicht wahrscheinlich wieder ein Stück Kultur(-Geschichte). Denn die Datsche ist und war ihren Besitzern weit mehr als einfach nur ein Gartenhäuschen.

Vordergründig waren Datschen in der DDR vor allem gut, weil man dort Salat, Gurken und Tomaten ziehen konnte (oder sonst was, was es in den Läden grade nicht gab). Doch neben dem rein materiellen, essbaren Mehrwert war die Datsche für viele Ossis einfach ihr Stück privates Glück. Eine Freiheit auf wenigen Quadratmetern, getarntes Eigentum quasi, ermöglicht durch staatliche Pachtverträge.

Heute gibt es Schätzungen zufolge noch 500.000 dieser Verträge, die vor dem 3. Oktober 1990 auf dem Gebiet der DDR geschlossen wurden. In Brandenburg geht man von 100.000 Pächtern aus. Sie trifft die jetzige Gesetzesänderung, mit der es für Ost-Datschen keinen gesonderten Kündigungsschutz mehr gibt. Das bedeutet aber nicht, dass der Pachtvertrag automatisch endet. Die Verträge laufen weiter wie bisher, können aber – anders als die letzten 25 Jahre lang – vom Grundstückseigentümer ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens ein halbes Jahr vor Ende des Pachtjahres beim Pächter eingehen.

Massenkündigungen sind in Brandenburg unwahrscheinlich, weil viele Datschen dort stehen, wo es Investoren nicht unbedingt hinzieht. Dafür spricht alleine die Tatsache, dass viele Landstriche Brandenburgs eher mit „Landsterben“ als Zuzug kämpfen. Aufpassen sollte beispielsweise, wer seine Datsche auf einem Seegrundstück hat. Ein solches lässt sich, Widmung als Bauland vorausgesetzt, gut gewinnbringend an den (Großstadt-) Mann bringen.

Falls Sie von einer Kündigung betroffen sind, lassen Sie sich am besten von einem Experten beraten. Denn für Ihre Datsche können Sie möglicherweise einen Ausgleich vom Eigentümer verlangen. Das Gesetz sieht Zahlungen vor, wenn sich wegen des Häuschens der Verkehrswert des Grundstücks erhöht hat (z.B. weil Sie das Grundstück an Strom- und Wasser anschließen haben lassen).

Soll die Datsche abgerissen werden, kommt es darauf an, wer gekündigt hat und wann. Wichtigster Stichtag ist der 31.12.2022.

Kündigt der Pächter davor selbst, muss er die Hälfte der Kosten tragen, wenn der Eigentümer sein Häuschen abreißen will. Kündigt hingegen der Eigentümer vor Ende 2022, muss dieser auch den Abriss ganz zahlen und dem Pächter den Zeitwert der Datsche erstatten.

Für Kündigungen ab dem Jahr 2023 gilt: Wenn der Pächter kündigt, muss er den Abriss selbst ganz zahlen. Kündigt der Eigentümer, kann er die vollen Kosten auf den Pächter abwälzen.

Hinzu kommt eine Sonderregelung für eine Kündigung seitens des Eigentümers zwischen 4.10.2022 und 31.12.2022: In diesem Fall werden die Abrisskosten halbe-halbe geteilt.

Weitere nützliche Infos gibt’s beim Verband Deutscher Grundstücksnutzer: www.vdgn.de

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