Änderung des Kita-Gesetzes

Der Senat hat  die Änderung des Kita-Gesetzes beschlossen und Erzieher, Eltern und Kinder dürfen sich freuen : u.A. auf die Erweiterung des Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz, Verbesserungen bei der Personalausstattung sowie die Frage der Zuzahlungen. Die Gesetzesänderung soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Senatorin Scheeres dazu: „….Die Verbesserungen kommen den Beschäftigten und Kindern gleichermaßen zugute. Zugleich wollen wir die Position der Eltern stärken, indem wir den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz erweitern und die Frage der Zuzahlungen neu regeln.“
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen vor:

  • Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz wird erweitert. Ab dem 1. Januar 2018 haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf bis zu sieben Stunden Förderung/Tag ohne Bedarfsprüfung (Teilzeitförderung). Bisher gilt der Anspruch nur für bis zu fünf Stunden (Halbtagsförderung). Die Senatsverwaltung rechnet mit Mehrkosten von rund 19 Mio. € pro Jahr.
  • Die Zahl der Anleitungsstunden für Erzieherinnen und Erzieher in der berufsbegleitenden Ausbildung wird erhöht. Bisher werden im ersten Ausbildungsjahr Mittel für zwei Stunden pro Woche bereitgestellt. Künftig werden im ersten Jahr drei Anleitungsstunden, im zweiten Jahr zwei Stunden und im dritten Jahr eine Stunde finanziert. Als erster soll der Ausbildungsgang, der im Herbst 2017 beginnt, von der Erweiterung profitieren (ab 1. Februar 2018). Für 2018 und 2019 sind für die Erhöhung der Stunden im Haushaltsentwurf bereits zusätzliche Mittel von insgesamt 12 Mio. € eingeplant.
    Durch die Erhöhung wird die Qualität der Ausbildung verbessert und die Fachkräfte, die für die Anleitung zuständig sind, werden damit entlastet. Insgesamt wird ein Anreiz gesetzt, mehr Personen in der berufsbegleitenden Ausbildung zu beschäftigen. Die Aufstockung ist daher eine wichtige Maßnahme gegen den Fachkräftemangel.
  • Der Leitungsschlüssel wird erneut verbessert. Derzeit gilt ein Leitungsschlüssel von 1:110 beziehungsweise 1:100 (ab dem 1. August 2017).
    Mit der Gesetzesänderung soll festgelegt werden, dass ab dem 1. August 2019 ein Schlüssel von 1:90 gilt. Das bedeutet, dass die Kita-Leitung ab 90 Kindern für ihre Tätigkeit freigestellt wird. Bei weniger Kindern werden Zuschläge anteilig bei der Personalbemessung gewährt.
    Mit der stufenweisen Verbesserung soll den gestiegenen Planungs- und Verwaltungsaufgaben der Kita-Leitungen Rechnung getragen werden. Die geschätzten Mehrkosten betragen in 2017 knapp 2,9 Mio. €, in 2018 rund 4 Mio. € und 8,5 Mio. € in 2019 (jeweils gegenüber dem Vorjahr).
  • Die Frage von Zuzahlungen wird neu geregelt. Das betrifft zusätzlich vereinbarte, regelmäßige Zahlungen (nicht: Kosten für einmalige Ausflüge oder Veranstaltungen). Ziel der Regelung ist es, Eltern vor ungewollten, finanziellen Verpflichtungen zu schützen. Kitas werden öffentlich finanziert und sind ab dem 1. August 2018 gebührenfrei. Zuzahlungen sollen die Ausnahme darstellen.
    Daher wird unter anderem festgelegt:
    – Zuzahlungen dürfen nur für besondere Angebote, die nicht die vom Land Berlin finanzierten Leistungen betreffen und die von den Eltern gewünscht werden, erhoben werden. Eltern können jederzeit einseitig die Vereinbarung kündigen, ohne den Kita-Platz zu verlieren. Für Eltern-Initiativ-Kitas können aufgrund ihrer besonderen Rechtsform abweichende Regelungen hinsichtlich der Kündigung getroffen werden.
    – Die Höhe der Zuzahlungen muss angemessen sein. Zuzahlungen müssen bei der Senatsverwaltung spätestens einen Monat im Voraus angezeigt werden. Einzelheiten werden über die Leistungsvereinbarung oder in einer Rechtsverordnung geregelt.
    – Die Zuzahlungsregelungen werden ab dem 1. August 2018 wirksam. Die Umsetzung wird unter Einbeziehung der Eltern- und Trägervertretungen vorbereitet.
  • Die Eigenbetriebe kooperieren künftig enger mit den Jugendämtern beim Nachweis freier Plätze. Es sollen dafür geeignete Verfahren vereinbart werden, z. B. Erstbelegungs- oder Zugriffsrechte auf freie Plätze in einem angemessenen Umfang.
  • Die Bedarfsprüfung von Amts wegen nach Vollendung des dritten Lebensjahres wird abgeschafft. Dies entlastet die Familien und die Jugendämter.

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